Allgemeine Geschäftsbedingungen.

1. Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil des Vertrages zwischen chromulus GmbH („Auftragnehmer“) und deren Kunden. („Auftraggeber“). Soweit keine abweichenden Individualvereinbarungen schriftlich getroffen wurden, gelten diese für alle – auch zukünftigen – Verträge über vom Auftragnehmer zu erbringende Lieferungen und sonstige Leistungen, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird. Spätestens mit der Entgegennahme der Leistungen gelten diese Lieferbedingungen als vom Auftraggeber angenommen. Entgegenstehende allgemeine Geschäfts– oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers finden auch dann keine Anwendung, wenn ihnen nicht ausdrücklich vom Auftragnehmer widersprochen wurde. Vertragserfüllungsmaßnahmen seitens des Auftragnehmers gelten in keinem Fall als Zustimmung zu Vertragsbedingungen, die von den nachstehenden oder gesondert vereinbarten Bedingungen des Auftragnehmers abweichen.

1.2. Angebote des Auftragnehmers sind grundsätzlich freibleibend und verfallen nach einer Frist von 14 Tagen. Ein Vertrag kommt – mangels gegenteiliger besonderer Vereinbarung – erst mit der schriftlichen und ausdrücklichen Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer gemäß Ziff. 2 zu Stande.

1.3. Angaben zum Liefergegenstand die im Zuge von Vertragsverhandlungen dargestellt werden oder aus Unterlagen hervorgehen und welche dem Auftraggeber vor Vertragsabschluss übermittelt oder auf andere Weise zugänglich gemacht werden stellen keine rechtsverbindlichen Erklärungen über Eigenschaften des Liefergegenstandes im Rechtssinne dar. Rechtsverbindlich sind ausschließlich Erklärungen über Eigenschaften des Liefergegenstandes, wenn diese nach Vertragsabschluss ausdrücklich und schriftlich bestätigt werden.

2. Angebot / Bestellung / Auftragsbestätigung / Preise

2.1. Angebote des Auftragnehmers sind, soweit nicht im Angebot explizit abweichend bestimmt, unverbindlich. Der Vertrag zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber kommt erst mit der Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer zustande, wobei eine reine Eingangsbestätigung des Auftrags durch den Auftragnehmer keine Auftragsbestätigung darstellt.

2.2. Bei Abweichungen zwischen Angebot und Bestellung sind diese Abweichungen vom Auftraggeber deutlich hervorzuheben. Im Streitfall gilt die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers als maßgebliches Dokument. Die in der Auftragsbestätigung angeführten Leistungsdaten, Zeichnungen, Abbildungen und Maße sind verbindlich. Technisch bedingte Änderungen sind vorbehalten, soweit diese erforderlich und dem Auftraggeber zumutbar sind.

2.3. Preise des Auftragnehmers gelten, soweit nicht ausdrücklich schriftlich anderweitig vereinbart EXW Lager Wien, zuzüglich gesetzlicher Steuern und Verpackung. Fracht sowie sonstige Versandspesen sowie Transportversicherungen werden, sofern vom Auftraggeber beauftragt, auf dessen Kosten ausgeführt. Die Aufstellung und Montage sowie die Inbetriebnahme sind nur dann Teil eines Gesamtpreises, wenn dies ausdrücklich auf den Angeboten des Auftragnehmers abgebildet ist. Für vom Auftraggeber angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht mangels Werklohnvereinbarung Anspruch auf angemessenes Entgelt.

2.4. Verspätete Lieferungen auf Wunsch oder Verschulden des Auftraggebers resultieren in zusätzlichen Lagerkosten, welche vom Auftraggeber zu tragen sind. Zahlungen für Leistungen haben jedenfalls zu den ursprünglich vereinbarten Zeitpunkten zu erfolgen.

2.5. Rechnungen des Auftragnehmers sind, soweit nicht schriftlich anderweitig vereinbart, innerhalb von 10 Tagen ohne Abzüge zahlbar. Bei Auftragswerten über EUR 12.000,00 brutto ist der Preis innerhalb von 3 Tagen wie folgt zur Zahlung fällig: 1/3 des Preises nach Auftragsbestätigung, 1/3 des Preises sofort nach Meldung der Versandbereitschaft, aber in jedem Fall vor Versendung, bzw. Abholung der Ware, 1/3 des Preises bei Lieferung am Montageort. Wenn eine Montage vereinbart ist, so werden die gelieferten Komponenten nach Lieferung an den Bestimmungsort und die Montage nach erfolgter Montage abgerechnet.

2.6. Die Zahlung hat mittels Banküberweisung zu erfolgen. Andere Zahlungsformen sind nicht zulässig.

2.7. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur dann berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind. Zur Zurückbehaltung ist der Auftraggeber jedoch jedenfalls nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

2.8. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist, wenn auch nur hinsichtlich einer einzelnen Teilleistung, verfallen gewährte Vergünstigungen (Rabatte, Abschläge, u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.

3. Gefahrübergang

3.1. Der Auftragnehmer hat für eine ordnungsgemäße Verpackung der Produkte zu sorgen.

3.2. Die Gefahr geht immer mit Lieferbereitschaft auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch bei beauftragter Montage. Soll die Lieferung/Montage auf Wunsch des Auftraggebers später erfolgen, geht die Gefahr zum ursprünglich vereinbarten Liefertermin über.

3.3. Der Auftraggeber wird sich gegen das Transportrisiko entsprechend versichern. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eine Transportversicherung über schriftlichen Wunsch des Auftraggebers auf dessen Kosten abzuschließen. Der Auftraggeber genehmigt jede verkehrsübliche Versandart.

4. Bonitätsprüfung

4.1. Der Auftraggeber erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände Alpenländischer Kreditorenverband (AKV), Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (ISA) und Kreditschutzverband von 1870 (KSV) übermittelt werden dürfen.

5. Lieferzeit und Verzug

5.1. Die Liefertermine werden schriftlich in der Auftragsbestätigung festgelegt. Sofern keine ausdrückliche Kennzeichnung als verbindlich erfolgt, werden diese immer als Anhaltspunkte genannt und können niemals als Fristen interpretiert werden. Die Nichteinhaltung von Lieferfristen berechtigt den Auftraggeber in keiner Weise zu einem Schadensersatz oder einem anderen Recht oder einer Auszahlung/Entschädigung irgendeiner Art. In diesem Fall hat der Auftraggeber auch nicht das Recht, den Vertrag zu kündigen oder ihn auf andere Weise zu beenden.

5.2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund von höherer Gewalt oder Ereignissen, die dem Auftragnehmer die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten. In solchen Fällen ist der Auftragnehmer berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit zu verschieben. Sowohl der Auftragnehmer als auch der Auftraggeber haben zudem das Recht, nach einer angemessenen Fristsetzung, sofern der Hinderungsgrund eine Dauer von drei Monaten überschreitet, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Andere leistungsverzögernde Ereignisse wie Streiks, Aussperrungen oder behördliche Anordnungen, selbst wenn sie bei Lieferanten des Auftragnehmers oder deren Unterlieferanten eintreten und eine Dauer von drei Monaten überschreiten, berechtigen sowohl den Auftragnehmer als auch den Auftraggeber nur dann zum Rücktritt, wenn eine angemessene Nachfrist erfolglos abgelaufen ist. Wenn sich die Lieferzeit aufgrund der genannten Gründe verlängert oder der Auftragnehmer von seiner Verpflichtung befreit wird, hat der Auftraggeber daraus keine Schadensersatzansprüche. Der Auftragnehmer kann sich nur auf die genannten Umstände berufen, wenn er den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt und die Umstände gegenüber dem Auftraggeber nachweist.

5.3. Die folgenden, nicht abschließend angeführten Umstände werden in jedem Fall auftragnehmerseitig als höhere Gewalt gewertet: Brand, Diebstahl, Aufruhr, Streik (auch bei Zulieferern), Betriebsbesetzung, Betriebsstörung, Krieg, Überschwemmung, (staatliche) Sanktionen, Epidemie oder Pandemie, Eingriffe von Regierungs- oder Aufsichtsorganen, sowie alle Umstände, die sich der Kontrolle des Auftragnehmers entziehen, erwartet wie unerwartet und durch welche die Ausführung des Vertrags durch den Auftragnehmer behindert wird.

5.4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit vorzunehmen, sofern sie für den Auftraggeber zumutbar sind.

5.5. Werden die Waren vom Auftraggeber nicht zum vereinbarten Zeitpunkt abgenommen, ist der Auftragnehmer berechtigt die Waren auf Kosten und Risiko des Auftraggebers zu lagern oder lagern zu lassen.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1. Der Auftragnehmer behält das Eigentum an den gelieferten Leistungen (Eigentumsvorbehaltsware) bis zur vollständigen Bezahlung vor. Dies schließt alle Forderungen aus der aktuellen Geschäftsbeziehung sowie zukünftige Forderungen, einschließlich solcher aus späteren Verträgen, mit ein.

6.2. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Eigentumsvorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsbetrieb zu veräußern. In diesem Fall tritt der Auftraggeber bereits jetzt alle Forderungen und Nebenrechte aus der Weiterveräußerung an den Auftragnehmer ab. Solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, wird der Auftragnehmer diese Forderungen nicht einziehen. Im Falle von Zahlungsverzug kann der Auftragnehmer verlangen, dass der Auftraggeber die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner offenlegt und alle erforderlichen Informationen und Unterlagen für den Einzug bereitstellt. Der Auftragnehmer ist dazu verpflichtet, den Schuldner über die Abtretung zu informieren.

6.3. Im Falle eines vertragswidrigen Verhaltens des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, hat der Auftragnehmer das Recht, den gelieferten Gegenstand nach Ablauf einer angemessenen, schriftlich gesetzten Frist unverzüglich zurückzunehmen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Gegenstand herauszugeben. Die Ausübung des Herausgabeanspruchs gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. Sollte die Rücknahme der Eigentumsvorbehaltsware ohne Rücktrittserklärung erfolgen, gestattet der Auftraggeber dem Auftragnehmer bereits jetzt den Zutritt zu seinen Geschäftsräumen während der üblichen Geschäftszeiten, um die Ware in Besitz zu nehmen. Bei Pfändungen oder anderen Eingriffen Dritter ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer umgehend schriftlich zu benachrichtigen und ihm ein Pfändungsprotokoll sowie eine eidesstattliche Versicherung über die Identität der gepfändeten Ware zuzusenden. Die Kosten für den Abbau und alle sonstigen damit verbundenen Kosten trägt der Auftraggeber. Sollten die Rechte des Auftragnehmers in Bezug auf den Abbau beeinträchtigt werden, ist der Auftraggeber zum Schadensersatz verpflichtet.

6.4. Falls die Eigentumsvorbehaltsware als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut wird, tritt der Auftraggeber seine Forderungen gegenüber dem Dritten in Bezug auf Vergütung in Höhe des Rechnungs- bzw. Fakturawertes des Geschäfts zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber an den Auftragnehmer ab. Dies schließt alle Nebenrechte ein, einschließlich der Einräumung einer Sicherungszession zugunsten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer akzeptiert diese Abtretung.

6.5. Wenn der Eigentumsvorbehalt durch Verbindung oder Verarbeitung erlischt, erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum am fertigen Produkt entsprechend dem Verhältnis des Rechnungswertes des Geschäfts zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber zum Wert des Fertigfabrikats. Sollte das fertige Produkt weiterverkauft werden, tritt der Auftraggeber alle Forderungen gegen den Abnehmer oder Dritte bis zur Höhe des Wertes der Leistungen an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer akzeptiert diese Abtretung.

6.6. Der Auftragnehmer behält sich ausdrücklich weitergehende Ansprüche vor, insbesondere im Falle von Zahlungsverzug.

6.7. Wenn der Auftraggeber für den Kaufpreis wechselmäßige Haftung eingeht, bleibt der Eigentumsvorbehalt sowie die damit verbundene Forderung aus den erbrachten Leistungen bestehen, bis der Wechsel vom Auftraggeber als Bezogenem eingelöst wird.

6.8. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer vor der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung von Vorbehaltsware des Auftragnehmers unverzüglich zu verständigen.

6.9. Bis zur vollständigen Bezahlung aller auftragnehmerseitigen Forderungen darf der Leistungs-/Kaufgegenstand weder verpfändet, sicherungsübereignet oder in sonstiger Weise mit Rechten Dritter belastet werden. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Auftraggeber verpflichtet, auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen und den Auftragnehmer unverzüglich zu verständigen.

7. Montage und Montagevoraussetzungen

7.1. Die Pflicht des Auftragnehmers zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald

a) alle technischen Einzelheiten geklärt sind,

b) der Auftraggeber die technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen (welche der Auftragnehmer auf Anfrage gerne mitteilt) geschaffen hat,

c) der Auftragnehmer vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheitsleistungen erhalten hat, und

d) der Auftraggeber seine vertraglichen Vorleistungs- und Mitwirkungsverpflichtungen, insbesondere auch die in nachstehenden Unterpunkten genannten, erfüllt.

7.2. Der Auftraggeber ist bei durchzuführenden Montagen verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sofort nach Ankunft des Montagepersonals mit den Arbeiten begonnen werden kann.

7.3. Der Auftraggeber haftet dafür, dass die notwendigen baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand gegeben sind, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Auftragnehmer erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Auftraggeber aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste. Dazu zählen u.a. die Bereitstellung aller Wasserzuleitungen, Wasserabläufe, Stromanschlüsse und Leerverrohrungen. Sollten die Montagevoraussetzungen am Tag der Montage nicht erfüllt sein, so wird die volle Montage- und Inbetriebnahmepauschale fällig und der Auftraggeber hat zu vollen Kosten einen Alternativtermin zu vereinbaren.

7.4. Ebenso haftet der Auftraggeber dafür, dass die technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen in technisch einwandfreien und betriebsbereiten Zustand, sowie mit den von uns herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen kompatibel sind.

7.5. Der Auftraggeber erteilt dem Auftragnehmer ausdrücklich das Recht, im Zuge der Einbauarbeiten entsprechende Veränderungen, Ausschnitte, Bohrungen, Montagearbeiten o.ä. an den Tisch- und Wandregalen vorzunehmen, sowie notwendige bauliche Maßnahmen wie z.B. Wandverankerungen anzubringen. Diese Veränderungen sind permanent und vom Auftragnehmer nicht wieder rückzubauen.

7.6. Der Auftraggeber hat vor Beginn der Montagearbeiten auf eigene Gefahr und Kosten die technische Umsetzbarkeit der Montage am geplanten Standort zu überprüfen, insbesondere hinsichtlich verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, der statischen Umsetzbarkeit sowie sonstiger möglicher Gefahrenquellen. Auf mögliche Gefahrenquellen oder technische Einschränkungen hat der Auftraggeber den Auftragnehmer nachweislich schriftlich zu informieren. Wurden dem Auftragnehmer solche wesentlichen Informationen nicht nachweislich vor Montage zur Kenntnis gebracht, ist eine Haftung für vom Auftragnehmer aus diesem Grund verursachte Schäden zur Gänze ausgeschlossen.

7.7. Dem Auftraggeber zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen der Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt.

7.8. Die vom Auftragnehmer installierten Anlagen werden zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme auf korrekten Betrieb getestet. Werden vom Auftraggeber oder von Dritten anschließend bauliche, technische oder rechtliche Maßnahmen ergriffen, die den korrekten Betrieb der Anlagen beeinträchtigen oder verhindern, trägt allein der Auftraggeber dafür die Verantwortung.

8. Warenrücknahme

8.1. Ein Warenrücknahme ist ab der Übermittlung der Bestellung an den Auftragnehmer grundsätzlich ausgeschlossen und bedarf einer separaten Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer im Einzelfall. Der Auftraggeber haftet für alle Kosten, die durch eine Rücknahmevereinbarung entstehen.

9. Gewährleistung / Wartung

9.1. Etwaige vom Auftragnehmer ausgestellte vertragliche Garantien treten daher erst in Kraft, wenn der Auftraggeber alle (Zahlungs-)Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer in Bezug auf die betreffenden gelieferten Waren und/oder erbrachten Dienstleistungen erfüllt hat. Bis zu diesem Zeitpunkt wird das Anfangsdatum der vertraglichen Garantie ausgesetzt. Das Enddatum der Garantie wird nicht geändert, wenn das Anfangsdatum der Garantie ausgesetzt ist.

9.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vom Auftragnehmer gelieferte Ware unverzüglich zu prüfen.

9.3. Bei sichtbaren Mängeln muss der Auftraggeber innerhalb von drei (3) Werktagen nach Erhalt der Ware eine schriftliche Beanstandung mit einer detaillierten Beschreibung der Beanstandungen einreichen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Auftraggeber den betreffenden Mangel nicht mehr beanstanden.

9.4. Bei anderen Mängeln muss der Auftraggeber innerhalb von drei (3) Werktagen nach dem Zeitpunkt, an dem diese Mängel festgestellt wurden oder hätten festgestellt werden müssen, eine schriftliche Beanstandung mit einer genauen Beschreibung der Beanstandungen einreichen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Auftraggeber den betreffenden Mangel nicht mehr beanstanden. Alle Ansprüche wegen dieser Mängel verjähren nach einem (1) Jahr ab Erhalt der Waren durch den Auftraggeber. Der Auftragnehmer hat die Möglichkeit durch den Abschluss eines Wartungsvertrages die Gewährleistung und Betriebserlaubnis zu verlängern.

9.5. Beanstandungen von Rechnungen müssen innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Rechnungsdatum schriftlich beim Auftragnehmer eingehen. Widrigenfalls gelten jegliche Ansprüche des Auftraggebers als verwirkt.

9.6. Es steht dem Auftragnehmer frei bei Reklamationen, welche vom Auftragnehmer als Mängel eingestuft werden nach seinem Ermessen die Waren zu reparieren, zu ersetzen oder einen Preisnachlass zu gewähren. Im Falle einer Preisminderung wird der Auftragnehmer den Gegenwert der mangelhaften Ware gutschreiben. Der Auftragnehmer ist in keinem Fall zu einer Entschädigung verpflichtet, die den Wert der vom Auftragnehmer als mangelhaft bezeichneten Ware übersteigt.

9.7. Werden im Rahmen der Gewährleistung Systemkomponenten ersetzt, wird die ursprüngliche Gewährleistungsfrist des Gesamtsystems nicht verlängert.

9.8. Alle im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Nebenkosten, wie z.B. für Ein- und Ausbau, Transport, Fahrt und Wegzeit, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

9.9. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die aus nicht vom Auftragnehmer bewirkter Anordnung und Montage, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benutzungsbedingungen durch den Auftraggeber oder nachlässiger oder unrichtiger Behandlung entstehen. Der Auftragnehmer haftet auch nicht für Mängel und Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter, auf atmosphärische Entladungen oder Überspannungen zurückzuführen sind. Von der Gewährleistung weiters ausgeschlossen sind Teile, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen.

9.10. Erweisen sich die Beanstandungen als unberechtigt, so gehen die damit verbundenen zusätzlichen Kosten, einschließlich der dem Auftragnehmer entstandenen Untersuchungskosten, vollständig zu Lasten des Auftraggebers.

9.11. Beanstandungen geben dem Auftraggeber nicht das Recht, Zahlungen auszusetzen, Die Beanstandung eines Teils der Bestellung berechtigt den Auftraggeber nicht zur Ablehnung oder Verweigerung der gesamten Bestellung.

9.12. Der Auftraggeber ist für die Trinkwasserqualität, die Beauftragung und die zeitgerechte Durchführung der jährlichen Herstellerwartung verantwortlich. Die Herstellerwartung ist mittels Wartungsvertrag spätestens bei Montage der entsprechenden Geräte mit dem Auftragnehmer auf gesonderte Rechnung abzuschließen und ist nicht – falls nicht gesondert vereinbart – vom Leistungsumfang umfasst. Der Betrieb der Anlage ohne jährliche Herstellerwartung ist aus Gründen der Sicherstellung der Hygiene nicht zulässig. Eine Wartung durch Drittanbieter ist nicht zulässig. In Abhängigkeit der gelösten Mineralstoffe im Trinkwasser und der damit einhergehenden Wasserhärte kann die Standzeit der Wasserfilter beeinträchtigt werden. Der Austausch von Komponenten (Filter und andere Verschleißteile) hat ausschließlich durch den Auftragnehmer auf Basis eines vom Auftraggeber einzufordernden Serviceangebotes zu erfolgen, ein eigenmächtiges Austauschen von Verschleißteilen durch den Auftraggeber oder Drittanbieter führt zum Verfall jeglicher Gewährleistungsansprüche und Garantien, sowie zum Erlöschen der Betriebserlaubnis.

10. Geheimhaltung und geistiges Eigentum

10.1. Die im Zuge von Projekten übermittelten Dokumente, Zeichnungen, Abbildungen, Filme, Kataloge, Prospekte, Preise, Maße und Gewichtsangaben, sowie jegliche Informationen sind vertraulich und dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers nicht Dritten zugänglich gemacht werden, kopiert oder als Ganzes oder auch auszugsweise zu einem anderen Zweck verwendet werden als der Prüfung der Qualifikation des Auftragnehmers bzgl. der Erbringung der beschriebenen Leistungen. Alle vorgenannten Informationen bleiben jedenfalls im Eigentum des Auftragnehmers bzw. des Herstellers, unter ausdrücklichem Vorbehalt von Urheber-, Muster- und Patentrechten, auch wenn bei der Lieferung Kosten berechnet wurden.

10.2. Ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers ist der Auftraggeber nicht berechtigt, Änderungen an und/oder in den vom Aufragnehmer gelieferten Waren vorzunehmen.

11. Haftung

11.1. Der Auftragnehmer und/oder dessen Erfüllungsgehilfen haften für zu vertretende Personen- und Sachschäden nur, soweit gesetzliche Bestimmungen, z.B. wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes zwingend eine vertraglich nicht ausschließbare Haftung vorsehen. Im Übrigen schließt der Auftraggeber jegliche Haftung aus, wie insbesondere die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, für Ansprüche aus Betriebsunterbrechungsschäden, Daten- und/oder Informationsverlusten, entgangenem Gewinn, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten, Folge- und Vermögensschäden, von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber sowie jegliche Folgeschäden oder nicht angeführte direkte oder indirekte Schäden aus. Die Beweislastumkehr für grobe Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.

11.2. Schadenersatzforderungen verjähren 6 Monate nach dem Zeitpunkt, in dem der Auftraggeber von Schaden und Schädiger Kenntnis hatte.

11.3. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die durch die gelieferten Waren und/oder erbrachten Dienstleistungen direkt oder indirekt verursacht werden oder mit diesen in Zusammenhang stehen. Durch die Angebotsannahme schließt der Auftraggeber ausdrücklich jegliche Haftung des Auftragnehmers für entgangenen Gewinn, Folgeschäden und/oder andere direkte oder indirekte Schäden aus.

11.4. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter aufgrund von Schäden frei, die durch die vom Auftragnehmer gelieferten Waren oder erbrachten Leistungen direkt oder indirekt verursacht wurden.

11.5. Unbeschadet des Vorstehenden kann sich der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber auch auf haftungsbeschränkende, ausschließende oder bestätigende Bedingungen berufen, die von Dritten gegenüber dem Auftragnehmer geltend gemacht werden können. Wenn der Auftragnehmer sich bei der Ausführung des Vertrags und/oder der Abtretung Dritter bedient hat, kann der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer keine Rechte geltend machen, die über die Rechte hinausgehen, die der Auftragnehmer gegenüber den betreffenden Dritten tatsächlich geltend machen kann.

11.6. Die Beschränkungen bzw. Ausschlüsse der Haftung umfassen auch Ansprüche gegen Mitarbeiter des Auftragnehmers, Vertreter und Erfüllungsgehilfen aufgrund Schädigungen, die diese dem Auftraggeber ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Auftraggeber zufügen.

12. Verschiedenes

12.1. Wien wird als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber vereinbart, selbst wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

12.2. Es findet österreichisches Recht Anwendung. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Kauf beweglicher Sachen findet keine Anwendung.

12.3. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung werden der Auftragnehmer und der Auftraggeber eine gesetzlich zulässige Regelung vereinbaren.

12.4. Änderungen des Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer umgehend schriftlich bekannt zu geben.

12.5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese Bedingungen einseitig zu ändern. Die Änderungen gelten auch für bereits abgeschlossene Verträge. Die Änderungen treten einen Monat nach schriftlicher Bekanntgabe an den Auftraggeber in Kraft und werden von den geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen begleitet.

12.6. Wenn der Auftragnehmer die Änderungen nicht akzeptiert, hat er das Recht, die Änderungen per Einschreiben bis zu dem Zeitpunkt abzulehnen, an dem, dass die Änderungen in Kraft treten. Unterlässt der Auftraggeber dies, so wird davon ausgegangen, dass er die Änderungen akzeptiert hat, sobald sie in Kraft getreten sind.

13. Referenzen, Newsletter/Mail-Information, Zustimmung zur Datenweitergabe

13.1. Mit Auftragserteilung räumt der Auftraggeber, bis zum jederzeit möglichen Widerruf, dem Auftragnehmer das Recht ein, den Firmennamen des Kunden Dritten gegenüber als Referenzkunden namhaft zu machen.

13.2. Mit Auftragserteilung stimmt der Auftraggeber zu, bis zum jederzeit möglichen Widerruf, über Produktneuheiten mittels Newsletter per E-Mail oder telefonisch informiert zu werden.

13.3. Der Auftraggeber erteilt seine ausdrückliche Zustimmung, dass sein (Firmen)Name, seine Adresse sowie E-Mail-Adresse an den jeweiligen Hersteller weitergegeben wird, soweit dies für die Erfüllung des Auftrags notwendig ist.